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Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Versbach Metallbau GmbH – Sitz der Gesellschaft: 98617 Meiningen OT Walldorf – Amtsgericht Jena HRB 301974 – Geschäftsführer: Harald Bremer, Lutz Fehringer

1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Verkehr erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführungen von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. In Prospekten, Katalogen und Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend und unverbindlich.
2.2. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berech-tigt, dieses Angebot innerhalb von 6 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Besteller anzunehmen.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4. Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
3.2. Transportkosten und die Kosten einer eventuellen Montage werden extra berechnet. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit Zuschlag be-rechnet.
3.3. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Unsere Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zah-lungszieles sind wir berechtigt, als Mindestschaden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 BGB) und die gesetzliche Verzugspauschale von derzeit 40,00 Euro zu berechnen.
4.2. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zum Empfang von Geld nicht berechtigt.
4.3. Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zu Aufrechnungen mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese von uns bestritten sind.
4.4. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, unsere gesamte Forderung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vo-rauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

5. Verpackung
5.1. Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Werden Leihkisten oder/und Leihgestelle (Glasböcke) bei Lieferung verwendet, so sind diese auf einem Plat-tenschein oder auf dem Lieferschein vermerkt. Diese müssen kurzfristig innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zurückgegeben werden. Wird der vereinbarte Zeitraum überschrit-ten, wird eine Miete von 3,- € netto/Tag fällig. Bei Verlust berechnen wir ein Pauschale von 850,- € netto.
5.2. Der Besteller hat für den Schutz der abgelieferten Ware vor mechanischer, chemischer und sonstiger schädigender Einwirkung zu sorgen.

6. Lieferung
6.1. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich und rechnen vom Tage der endgültigen Festlegung aller Einzelheiten der Lieferung.
6.2. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
6.3. Bei höherer Gewalt (wie z.B. staatliche Beschränkungen und Verbote, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer und Explosionen, Ausschreitungen, Kriege, Sabotage, Strom-ausfälle, Epidemien oder Seuchen, oder gerichtliche Entscheidungen und Urteile), Maß-nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Aus-bleiben der Leistung von Zulieferern und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Um-ständen, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über das Vor-liegen der genannten Umstände werden wir den Besteller in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
6.4. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schaden-ersatz wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestell-ten.
6.5. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
6.6. Verzögern sich die Lieferungen in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und fruchtlosem Ablauf einer ange-messenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Des Weiteren sind wir berechtigt, dem Be-steller die durch die verspätete Lieferung entstandenen Mehrkosten (z. B. durch Einlage-rung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern.

7. Zeichnungen und Konstruktionspläne
7.1. Sollten zur Durchführung der Lieferung Ausführungszeichnungen nötig sein, so wird dem Besteller ein Exemplar zur schriftlichen Genehmigung vorgelegt. Die Zeichnungen gelten auch dann als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich wider-spricht.
7.2. Entwürfe und Konstruktionszeichnungen unterliegen unserem Urheberrecht.

8. Versand und Gefahrübergang
8.1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers nach dem von ihm angegebenen Lieferort. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmit-teln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. In diesem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers aus Transportschäden im Rahmen des Versicherungsumfanges unserer Transportversiche-rung.
8.2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Bestel-ler über.

9. Mangelansprüche
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, stehen wir nach den nachfolgenden Bestimmungen ein:
9.1. Zur Erhaltung seiner Mangelansprüche muss der Besteller die gelieferte Ware unverzüglich untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätes-tens innerhalb 2 Wochen, schriftlich oder in Textform anzeigen.
9.2. Branchenübliche oder technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, Inhalten, Dicken, der Form sowie nicht behebbare, zum Beispiel in der Natur der verwendeten Ma-terialien liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
9.3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist zur Geltendma-chung von Mangelansprüchen 2 Jahre gerechnet vom Tag der Auslieferung an den Bestel-ler.
9.4. Mangelhafte bzw. als mangelhaft gerügte Liefergegenstände bzw. Gewerke sind in dem Zustand, in dem sie sich in dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, jeder-zeit zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
9.5. Hat der Besteller die Ware verwendungszeckgemäß weiterverarbeitet oder in eine andere Sache eingebaut, so können wir die Übernahme oder Erstattung von zusätzlichen Ein- und Ausbaukosten, die über die reine Nachlieferung oder Nachbesserung der Ware hinausge-hen, verweigern, wenn diese unverhältnismäßig sind. Als Zumutbarkeitsgrenze gilt dabei 50% des Warenverkaufspreises.
9.6. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, wie z. B. Feuchtigkeits- oder starke Wärmeeinwirkung, sonstige Tempera-tur- oder Witterungseinflüsse, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegen-stand.
9.7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (z. B. auch entgange-ner Gewinn), sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Feh-len von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
9.8. Wird die von uns gelieferte neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weitergeliefert, so gelten für den Beginn und die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Bestellers gegen-über uns anstelle von 9.3. die §§ 445 b, 478 Abs. 1 BGB und die Beweislastverteilung nach § 477 BGB, wenn nicht die Mängelansprüche bereits nach Ziff. 9.1., 9.2. oder 9.6. ausgeschlossen sind. Die Haftungsbeschränkungen nach 9.5. und 9.7. gelten auch in die-sem Fall.

10. Besondere Montagebedingungen
Wird die Montage der Liefergegenstände durch uns durchgeführt, gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Montagebedingungen:
10.1. Der Besteller hat auf seine Kosten für die Baufreiheit zu sorgen. Ist die vorhergehende Demontage von alten Anlagen oder Bauwerken erforderlich, so hat dies der Besteller auf seine Kosten vor Montagebeginn durchzuführen. Notwendige Hilfsmittel bzw. Gerüste hat der Besteller zur Verfügung zu stellen und für die ausreichende Bereitstellung von Strom, Wasser und Beleuchtung zu sorgen. Gleiches gilt für etwa notwendig werdende Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten.
10.2. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm gewünschte Ausführung, Ausge-staltung oder Anbringung von Liefergegenständen, die außerhalb von Räumen benutzt werden sollen, den am Ort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen und er zur Anbringung berechtigt ist. Die rechtzeitige Einholung von Erlaubnissen, Geneh-migungen und Gestattungen ist ebenfalls Sache des Bestellers.
10.3. Soweit wir den Besteller im Zusammenhang mit seinen Pflichten gemäß vorstehender Ziffer 1 vor oder nach Vertragsschluss beraten oder unterstützt haben, so erfolgte dies nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unter Ausschluss einer Gewähr für die Rich-tigkeit. Für die Folgen einer etwa fehlerhaften Beratung haben wir ebenfalls nur beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 9.6. einzustehen.
10.4. Dauern die Arbeiten mehr als 1 Tag an, so ist uns für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen sowie für die Aufbewahrung der von uns zu liefernden und einzubauenden Gegenstände auf Verlangen ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
10.5. Die Gefahr für die Liefergegenstände geht spätestens mit der Verbringung auf die Baustel-le auf den Besteller über.
10.6. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderung aus der Geschäfts-verbindung mit dem Besteller.
11.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 11.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi-schung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Mitei-gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Haupt-sache anzusehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu über-tragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
11.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Ver-fügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet.
11.4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Um-fange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu-sammen mit anderen, nicht von uns gelieferten, Waren weiter veräußert, so gilt die Abtre-tung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach Ziffer 11.2. entsprechenden Forderungsanteil.
11.5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlech-terung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unter-richten – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Aus-künfte und Unterlagen zu geben.
11.6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten oder wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sind wir ferner berech-tigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zwecke den Betrieb des Be-stellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.7. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
11.8. Übersteigt der Wert der uns vom Besteller gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die weitergehen-den Sicherheiten, in der Art nach unserer Wahl, freizugeben.

12. Kündigung und Erfüllungsverweigerung
12.1. Kündigt der Besteller vor Herstellung der Liefergegenstände oder löst er sich sonst unberechtigt vom Vertrag z. B. durch endgültige Verweigerung der Erfüllung, so sind wir berechtigt, 30 % des Vertragspreises als pauschalen Schadenersatz zu verlangen.
12.2. Es bleibt uns darüber hinaus unbenommen, für einen von uns nachgewiesenen höheren Schaden Ersatz vom Besteller zu fordern. Gleichermaßen ist der Besteller berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der bei uns entstandene Schaden geringer sei.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 98617 Meiningen.
13.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht Meiningen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erhe-ben.

Stand: September 2022

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